Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Ausmaß der Sonderunterstützung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Bauern-Sozialversicherungsgesetzes einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist.
(2)Absatz 2,Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der §§ 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der Paragraphen 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraphen 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
(3)Absatz 3,Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im § 292 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Abs. 2 berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im Paragraph 292, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Absatz 2, berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
(4)Absatz 4,Zu den Sonderunterstützungen für die Monate Mai und Oktober gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 69 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.Zu den Sonderunterstützungen für die Monate Mai und Oktober gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. Paragraph 105, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 73, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 69, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes.Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 50, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 46, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Artikel römisch sieben (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes. (6)Absatz 6,Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
(7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,) (8)Absatz 8,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,) (9)Absatz 9,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,) (10)Absatz 10,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,)
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR12111392
alte Dokumentnummer
N6199654271J