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Art. 5 SUG

Fassungen
30.03.1996 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 153/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

30.03.1996BGBl. Nr. 153/1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Artikel römisch fünf

Wirksamkeitsbeginn

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel römisch vier Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 14, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 2, 7, Absatz 2, 8 und 10 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes. Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Paragraph 11, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die Paragraphen 2, 7, Absatz 2, 8, 10, erster Satz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen.
  6. Absatz 6,Mit dem Inkrafttreten des Paragraph 8, gehen auf die Pensionsversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Sonderunterstützung von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.
  7. Absatz 7,Paragraph eins und Artikel römisch vier in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. April 1995 in Kraft und gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Neuansprüche ab 1. April 1995.

Paragraph eins und Artikel römisch vier in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, gelten weiterhin für Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Sonderunterstützung nach dem 31. März 1995 geltend machen, wenn

  1. Ziffer eins
    ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1995 abgeschlossenen Sozialplanes nach dem 31. März 1995 endet oder
  2. Ziffer 2
    ihr Dienstverhältnis vor dem 1. April 1995 gekündigt und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, erst am 31. März 1995 oder später beendet wurde oder
  3. Ziffer 3
    ihr Dienstverhältnis vor dem 1. April 1995 im Rahmen eines Sozialplanes einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. März 1995 oder später beendet wurde, oder
  4. Ziffer 4
    ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. April 1995 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.
  1. Absatz 8,Paragraph 7, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
  2. Absatz 9,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 3 und 4, Paragraph 19, Anmerkung, Paragraph 19, wurde nicht novelliert) und Artikel römisch vier, Absatz 3, Anmerkung, richtig: und Absatz 4,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996, treten mit 1. April 1996 in Kraft. Artikel römisch vier, Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden. Artikel römisch fünf, Absatz 7, gilt für Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1955, mit der Maßgabe, daß in Paragraph eins, Absatz eins, anstelle des Ausdruckes ,Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes' der Ausdruck ,Geltungsbereich des ASVG' und im Artikel römisch fünf, Absatz 7, anstelle des Ausdruckes ,1995' jeweils der Ausdruck ,1996' tritt. Paragraph 18, Absatz 4, gilt nur bei Ansprüchen, deren Anfallstag nach dem 31. März 1996 liegt.

Anmerkung

Zu Abs. 5: Die Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des
Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, ist nicht
erlassen worden.

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR12111396

alte Dokumentnummer

N6199654275J