Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Diplomatische Akademie kann mit vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
gemeinsame Lehrveranstaltungen,
Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR12111419
alte Dokumentnummer
N6199654536J