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§ 10 DA-G

Fassungen
01.07.1996 bis 19.05.2006 — BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021
§ 1020.05.200609.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 68/2006
§ 1001.07.199619.05.2006 BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 178/1996

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006danach: BGBl. I Nr. 68/2006

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Dem Kuratorium obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Beschlußfassung über das vom Direktor für jedes Geschäftsjahr zu erstellende Jahresbudget inklusive eines Finanz- und Investitionsplans, der insbesondere die geplanten Investitions- und Kreditvorhaben, den Erwerb von Liegenschaften und Anmietungen, Vorhaben, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung der Anstalt zum Gegenstand haben, sowie geplante Verfügungen betreffend das Anstaltsvermögen zu umfassen hat,
    2. Ziffer 2
      die Festsetzung von Richtlinien und Wertgrenzen für die Genehmigung der Vorhaben gemäß Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers aus dem Kreis der in Österreich zugelassenen beeideten Wirtschafts- und Steuerberater,
    4. Ziffer 4
      die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Direktors,
    5. Ziffer 5
      die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors, des stellvertretenden Direktors, der hauptberuflich Vortragenden und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für nebenberuflich Vortragende,
    6. Ziffer 6
      die Festsetzung von Richtlinien für Studiengebühren für Lehrgänge und Veranstaltungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, der Entgelte für die Unterbringung und Verpflegung, sowie die Festsetzung von Voraussetzungen, unter denen eine teilweise oder gänzliche Befreiung davon vorgesehen werden kann,
    7. Ziffer 7
      die öffentliche Ausschreibung des Postens des Direktors und des stellvertretenden Direktors und jeweils die Erstellung eines Dreiervorschlags,
    8. Ziffer 8
      die Bestellung eines Mitglieds des Kuratoriums zum Mitglied der Studienkommission,
    9. Ziffer 9
      die Entscheidung über Angelegenheiten, die es seiner Zustimmung unterwirft.
  2. Absatz 2,Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Mitglieds und seines Ersatzmitglieds ist nur das Mitglied zur Stimmabgabe berechtigt.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse des Kuratoriums gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Finanzplan, Investitionsvorhaben, Wirtschaftsberater, Dienstvertrag

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111423

alte Dokumentnummer

N6199654540J