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§ 16 DA-G

Fassungen
01.01.1997 bis 19.05.2006 — BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021
§ 1620.05.200609.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 68/2006
§ 1601.01.199719.05.2006 BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 178/1996

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006danach: BGBl. I Nr. 68/2006

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das wissenschaftliche Personal besteht aus
    1. Ziffer eins
      hauptberuflich Vortragenden, die für mindestens zwei Jahre ständig an der Diplomatischen Akademie mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, und
    2. Ziffer 2
      nebenberuflich Vortragenden ohne längerfristige vertragliche Bindung an die Diplomatische Akademie.
  2. Absatz 2,Bei der Auswahl des wissenschaftlichen Personals ist darauf zu achten, daß Personen bestellt werden, die in einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie
    1. Ziffer eins
      die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
    2. Ziffer 2
      über qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.
  3. Absatz 3,Das wissenschaftliche Personal hat zu Beginn jedes Studienjahres zu wählen:
    1. Ziffer eins
      den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Studienkommission aus seinen Reihen, der/die für eine mindestens zweijährige Lehrtätigkeit an der Diplomatischen Akademie in den Bereichen Geschichte, Politik, Recht oder Wirtschaft zur Verfügung steht und
    2. Ziffer 2
      einen Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der hauptberuflich Vortragenden,
    der oder die die Interessen des wissenschaftlichen Personals gegenüber der Direktion und dem Kuratorium wahrzunehmen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111429

alte Dokumentnummer

N6199654546J