Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Das wissenschaftliche Personal besteht aus
hauptberuflich Vortragenden, die für mindestens zwei Jahre ständig an der Diplomatischen Akademie mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, und
nebenberuflich Vortragenden ohne längerfristige vertragliche Bindung an die Diplomatische Akademie.
(2)Absatz 2,Bei der Auswahl des wissenschaftlichen Personals ist darauf zu achten, daß Personen bestellt werden, die in einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie
die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
über qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.
(3)Absatz 3,Das wissenschaftliche Personal hat zu Beginn jedes Studienjahres zu wählen:
den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Studienkommission aus seinen Reihen, der/die für eine mindestens zweijährige Lehrtätigkeit an der Diplomatischen Akademie in den Bereichen Geschichte, Politik, Recht oder Wirtschaft zur Verfügung steht und
einen Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der hauptberuflich Vortragenden,
der oder die die Interessen des wissenschaftlichen Personals gegenüber der Direktion und dem Kuratorium wahrzunehmen hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR12111429
alte Dokumentnummer
N6199654546J