Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Studienkommission
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,dem oder der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,
einem vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,
einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit in der Studienkommission wird ehrenamtlich ausgeübt.
(3)Absatz 3,Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre.
(4)Absatz 4,Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2.Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR12111431
alte Dokumentnummer
N6199654548J