Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 34.Paragraph 34,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst betraut. Mit der Vollziehung von § 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von § 24 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von § 17 Abs. 2 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 23, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 24, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 17, Absatz 2, ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR12111447
alte Dokumentnummer
N6199654564J