Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Text
§ 15a. (1) Zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Einmalzahlung in der Höhe von 1 350 S, wenn er am 1. April 1996 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat April 1996 auszuzahlen.Paragraph 15 a, (1) Zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Einmalzahlung in der Höhe von 1 350 S, wenn er am 1. April 1996 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat April 1996 auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Wenn der Unterrichtspraktikant am 1. Februar 1997 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat, gebührt ihm zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag eine Einmalzahlung in der Höhe von 1 800 S. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Ausbildungsbeitrag. Sie sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.Die Einmalzahlungen gemäß Absatz eins und 2 haben keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Ausbildungsbeitrag. Sie sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Die Einmalzahlungen, die ein Unterrichtspraktikant für eine allfällige zusätzliche Tätigkeit in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 15 Abs. 5) erhält, sind auf die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen.Die Einmalzahlungen, die ein Unterrichtspraktikant für eine allfällige zusätzliche Tätigkeit in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Paragraph 15, Absatz 5,) erhält, sind auf die Einmalzahlungen gemäß Absatz eins und 2 anzurechnen.
(5)Absatz 5,Haben die in Abs. 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem TagHaben die in Absatz eins, oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag
nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen odernach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen oder
wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von den Abs. 1 und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.so gebührt ihnen abweichend von den Absatz eins und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.
Dokumentnummer
NOR12111508
Alte Dokumentnummer
N6199654836J