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§ 12 FLAG

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1201.06.200830.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 103/2007
§ 1201.05.199631.12.1998 § → § BGBl. Nr. 201/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998
§ 1201.01.198130.04.1996 BGBl. Nr. 269/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht hat eine geeignete Person zu ermächtigen, die Familienbeihilfe an Stelle des Anspruchsberechtigten in Empfang zu nehmen, wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege des minderjährigen Kindes, für welches ihm die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht angemessen beiträgt. Das Gericht hat von Amts wegen zu entscheiden, wenn es Kenntnis dieser Voraussetzungen erlangt.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat den Beschluß nach Absatz eins, nach Eintritt der Rechtskraft dem Wohnsitzfinanzamt des Anspruchsberechtigten (Paragraph 13,) zuzuleiten. Das Finanzamt hat sodann die Auszahlung der Familienbeihilfe an die durch das Gericht ermächtigte Person zu verfügen.
  3. Absatz 3,Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung gemäß Absatz 2, nicht auf die gesamte, dem Anspruchsberechtigten zustehende Familienbeihilfe, sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne Kinder, so sind die aus Gründen des Alters oder einer erheblichen Behinderung vorgesehenen Erhöhungen den Kindern zuzurechnen, für welche die Erhöhungen gewährt werden.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat die Ermächtigung gemäß Absatz eins, zu widerrufen oder abzuändern, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben; sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe überhaupt weggefallen, verliert der Beschluß seine Wirksamkeit.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Schlagworte

Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111644

alte Dokumentnummer

N6199655357J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P12/NOR12111644