Rechtstracker.at
Fassungen
ab 01.05.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 2601.06.200830.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 103/2007
§ 2630.12.200031.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 2601.05.199629.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 8/1998
§ 2601.01.198430.04.1996 BGBl. Nr. 588/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996an diesem Tag: BGBl. I Nr. 8/1998

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
  2. Absatz 2,Durch die Bestimmung des Absatz eins, wird das Recht des Dienstgebers oder der auszahlenden Stelle auf Rückforderung irrtümlich geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
  4. Absatz 4,Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
  5. Absatz 5,Im Falle der Rückforderung von Familienbeihilfe, die auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurde (Paragraph 24,), ist Paragraph 213, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111647

Alte Dokumentnummer

N6199655360J