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§ 30e FLAG

Fassungen
01.09.1996 bis 12.06.2014 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30e heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 30e13.06.201430.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 30e01.09.199612.06.2014 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30e01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30e01.01.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 30e01.09.197231.12.1993 BGBl. Nr. 284/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 e

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014danach: BGBl. I Nr. 40/2014

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 e,

  1. Absatz eins,Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Absatz 2, zuständigen Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Auf gesonderten Antrag kann die Schulfahrtbeihilfe nach Paragraph 30 c, Absatz 3, erster Satz für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats, frühestens beginnend mit Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird, ausgezahlt werden. Paragraph 10, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (Paragraph 13,). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3,Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung der Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers, von dem aus die Schule besucht wird, hervorgehen.
  4. Absatz 4,Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr nur einmal, nach Ablauf des Unterrichtsjahres gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111651

alte Dokumentnummer

N6199655364J