Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 26aArtikel 2, Paragraph 26 a
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 lit. a vgl. § 79 Abs. 26 idF BGBl. Nr. 201/1996Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, vergleiche Paragraph 79, Absatz 26, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Text
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben
Väter,
die die Anwartschaft erfüllt haben,
sich in einem Karenzurlaub nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befinden oder das Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes gelöst haben undsich in einem Karenzurlaub nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befinden oder das Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes gelöst haben und deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet,
Väter, die im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld stehen, wenn die Voraussetzungen nach Z 1 lit. c erfüllt sind,Väter, die im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld stehen, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins, Litera c, erfüllt sind,
Väter,
die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter),
die Anwartschaft erfüllen und
deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet.
In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (Adoptiv-, Pflegemutter), wenn sie auch einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, hat, auf die Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (Adoptiv-, Pflegemutter), wenn sie auch einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, hat, auf die Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.
(2)Absatz 2,Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des Vaters der Verzicht der Mutter auf Karenzurlaubsgeld (§ 26) außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutter beim Arbeitsamt, daß der Anspruch des Vaters wegen Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 lit. c oder Z 3 lit. c nicht mehr besteht, außer Kraft.Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des Vaters der Verzicht der Mutter auf Karenzurlaubsgeld (Paragraph 26,) außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutter beim Arbeitsamt, daß der Anspruch des Vaters wegen Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 3, Litera c, nicht mehr besteht, außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 12 Abs. 7, § 26 Abs. 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 29 zuzüglich § 16 Abs. 1 lit. h und die §§ 31 und 32 gelten für Väter (Adoptiv-, Pflegeväter) sinngemäß.Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 26, Absatz 2 bis 5, die Paragraphen 27, 28 und 29 zuzüglich Paragraph 16, Absatz eins, Litera h und die Paragraphen 31 und 32 gelten für Väter (Adoptiv-, Pflegeväter) sinngemäß.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis, Lehrverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Dokumentnummer
NOR12111694
Alte Dokumentnummer
N6199655428J