Rechtstracker.at

§ 20 PBVG

Fassungen
01.07.1996 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 114/1998
§ 2001.07.199631.07.1998 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 326/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 114/1998

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Zahl der Mitglieder

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Personalausschuß besteht bei einem Wirkungsbereich mit bis zu 5 000 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. Bei einem Wirkungsbereich mit mehr als 5 000 Arbeitnehmern erhöht sich für je 2 000 Arbeitnehmer die Zahl der Personalausschußmitglieder um zwei Mitglieder. Bruchteile von 2 000 werden für voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens elf.
  2. Absatz 2,Paragraph 18, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betriebes der Wirkungsbereich des Personalausschusses tritt.
  3. Absatz 3,In einem Personalausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß des Personalausschußbereiches ein Mandat erreicht haben.
  4. Absatz 4,Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Personalausschuß durch Mitglieder von Vertrauenspersonenausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Personalausschuß). Jede im Personalausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten Personalausschuß so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111784

alte Dokumentnummer

N6199656177J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P20/NOR12111784