Rechtstracker.at

§ 24 PBVG

Fassungen
01.07.1996 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.10.1996 § → § BGBl. Nr. 601/1996
§ 2401.07.199630.09.1996 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 326/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996danach: BGBl. Nr. 601/1996

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

ABSCHNITT 2

Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4

Wahlgrundsätze

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 3, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate der Personalvertretungsorgane hat nach dem System von d’Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Erfüllt ein Wahlvorschlag nicht die Voraussetzung des Paragraph 20, Absatz 2, bzw. Paragraph 22, Absatz 2,, hat die Berechnung der Mandate nach Ausscheiden dieses Wahlvorschlages zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111788

alte Dokumentnummer

N6199656181J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P24/NOR12111788