Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1996Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
ABSCHNITT 2
Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
Wahlgrundsätze
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 29 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 3, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate der Personalvertretungsorgane hat nach dem System von d’Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Erfüllt ein Wahlvorschlag nicht die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 bzw. § 22 Abs. 2, hat die Berechnung der Mandate nach Ausscheiden dieses Wahlvorschlages zu erfolgen.Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate der Personalvertretungsorgane hat nach dem System von d’Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Erfüllt ein Wahlvorschlag nicht die Voraussetzung des Paragraph 20, Absatz 2, bzw. Paragraph 22, Absatz 2,, hat die Berechnung der Mandate nach Ausscheiden dieses Wahlvorschlages zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
NOR12111788
alte Dokumentnummer
N6199656181J