Rechtstracker.at

§ 33 PBVG

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 35/2017
§ 3301.07.199631.12.2016 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 326/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 35/2017

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl eines Personalvertretungsorgans während der Funktionsperiode dauert die Funktionsperiode der neu gewählten Personalvertretungsorgane jedoch längstens bis zum Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode.
  2. Absatz 2,Erklärt das Gericht die Wahl eines Personalvertretungsorgans auf Grund einer Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, oder 2 für ungültig, so führt das frühere Personalvertretungsorgan die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalvertretungsorgans, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten, ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans gemäß Paragraph 34, vorzeitig geendet hat.
  3. Absatz 3,Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Absatz eins,) gesetzten Rechtshandlungen eines Personalvertretungsorgans werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Wahl nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111797

alte Dokumentnummer

N6199656190J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P33/NOR12111797