Rechtstracker.at

§ 40 PBVG

Fassungen
01.07.1996 bis 10.07.1997 — BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute11.07.1997 § → § BGBl. I Nr. 66/1997
§ 4001.07.199610.07.1997 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 326/1996

Außerkrafttretensdatum

10.07.1997danach: BGBl. I Nr. 66/1997

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Ersatzmitglieder

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds eines Personalvertretungsorgans tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans gemäß Paragraph 39, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111804

alte Dokumentnummer

N6199656197J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P40/NOR12111804