Rechtstracker.at

§ 52 PBVG

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 35/2017
§ 5201.07.199631.12.2016 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 326/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 35/2017

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Der Einberufer der Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) hat die gemäß Paragraph 51, Absatz 4, bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden der Konzernvertretung zu leiten.
  2. Absatz 2,Die Delegierten haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Delegierten (Paragraph 51, Absatz 6,) anwesend ist.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende vertritt die Konzernvertretung nach außen. Er hat mindestens einmal im Jahr die Konzernvertretung zu einer Sitzung einzuberufen; darüber hinaus auch, wenn dies von mindestens einem Viertel der Delegierten verlangt wird.
  4. Absatz 4,Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Delegierten eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses und allenfalls – bei entsprechender Größe der Konzernvertretung oder des Leitungsausschusses – eines Präsidiums;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem Präsidium oder dem Leitungsausschuß das Recht auf selbständige Beschlußfassung, allenfalls nach Rahmenvorgaben der Konzernvertretung zukommt;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden (Stellvertreter) des Präsidiums oder Leitungsausschusses;
    4. Ziffer 4
      die Beiziehung anderer Mitglieder von Personalvertretungsorganen (und anderer Betriebsratsmitglieder), die nicht Mitglieder der Konzernvertretung sind, mit beratender Stimme in Angelegenheiten, die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebs bzw. des Wirkungsbereichs des betreffenden Personalvertretungsorgans berühren.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung dauert vier Jahre.

Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Sie wird vorzeitig beendet

  1. Ziffer eins
    durch die Auflösung des Konzerns,
  2. Ziffer 2
    durch einen Auflösungsbeschluß im Sinne des Paragraph 51, Absatz 9,,
  3. Ziffer 3
    durch die Funktionsunfähigkeit von so vielen Zentralausschüssen (Vertrauenspersonenausschüssen) und Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten), daß nicht mehr mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer im Konzern repräsentiert ist,
  4. Ziffer 4
    wenn dies die Konzernvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Delegierten beschließt oder
  5. Ziffer 5
    wenn das Gericht die Errichtung oder den Beschluß gemäß Paragraph 51, Absatz 4, für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung der Konzernvertretung einzubringen.
  1. Absatz 6,Die Mitgliedschaft zur Konzernvertretung beginnt mit der Bekanntgabe des Delegierungsbeschlusses (Absatz 7 und Paragraph 51, Absatz 4,); sie erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung endet,
    2. Ziffer 2
      die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan oder zum Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) erlischt,
    3. Ziffer 3
      das Mitglied zurücktritt oder abberufen wird.
  2. Absatz 7,Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer hat eine vom Vorsitzenden einzuberufende Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (Paragraph 51, Absatz 6,) für die nächste Tätigkeitsdauer mit Beschluß zu bestimmen. Paragraph 51, Absatz 5, gilt sinngemäß. Der Vorsitzende hat die binnen festzusetzender Frist bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuberufen und diese bis zur Neuwahl des Vorsitzenden zu leiten.
  3. Absatz 8,Die Errichtung der Konzernvertretung, die Konstituierung, die Zusammensetzung und allfällige Änderungen der Zusammensetzung, die Geschäftsordnung sowie allfällige Änderungen der Tätigkeitsdauer sind jedem im Konzern bestehenden Unternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 9,Im übrigen gelten für die Konzernvertretung die Paragraphen 35, 40, Absatz eins, 43 und 47 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111816

alte Dokumentnummer

N6199656209J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P52/NOR12111816