(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 72 Abs. 1 in Verbindung jeweils mit §§ 89 Abs. 3, 99 Abs. 3, 4 oder 5, §§ 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG, §§ 72 Abs. 2, 72 Abs. 4 Z 2, 4 oder 5 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 3, 65, Absatz 4, 67, Absatz eins, 72, Absatz eins, in Verbindung jeweils mit Paragraphen 89, Absatz 3, 99, Absatz 3, 4, oder 5, Paragraphen 103, 104, Absatz eins, 108, Absatz 3, 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, ArbVG, Paragraphen 72, Absatz 2, 72, Absatz 4, Ziffer 2, 4, oder 5 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.