Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1996Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Vollziehung
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4), den Behindertenvertrauenspersonen (§ 53) und den Organen der Jugendvertretung (§ 54 Abs. 1 Z 2 bis 4);die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4), den Behindertenvertrauenspersonen (Paragraph 53,) und den Organen der Jugendvertretung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4);
die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen;
die Geschäftsführung der Betriebsversammlung, des Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses, des Zentralausschusses, der Personalvertreterversammlung, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und des Zentraljugendvertrauensrates;
die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds, die Revision seiner Gebarung sowie die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;
die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung näher zu regeln.
(3)Absatz 3,Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
NOR12111847
alte Dokumentnummer
N6199656240J