Rechtstracker.at

§ 23b LDG 1984

Fassungen
01.06.1996 bis 29.12.2022 — BGBl. Nr. 329/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23b heute30.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 23b01.06.199629.12.2022 BGBl. Nr. 329/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 b

Inkrafttretensdatum

01.06.1996BGBl. Nr. 329/1996

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022danach: BGBl. I Nr. 205/2022

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins,Der Landeslehrer kann mit seiner Zustimmung
    1. Ziffer eins
      zu Ausbildungszwecken oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
    2. Ziffer 2
      für eine im Bundes- oder Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
    3. Ziffer 3
      zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland
    entsendet werden.
  2. Absatz 2,Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (Paragraph 22,) anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  3. Absatz 3,Entsendungen nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Dienstverhältnis, eine Entsendung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Erhält der Landeslehrer für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.
  5. Absatz 5,Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

Schlagworte

Bundesinteresse, Ausbildungszweck, BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12111856

Alte Dokumentnummer

N6199656278J