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§ 31 KUG

Fassungen
01.08.1996 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 375/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.07.199731.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 3101.09.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 3101.08.199631.08.1996 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 3101.05.199631.07.1996 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 3101.01.199630.04.1996 BGBl. Nr. 522/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 375/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch fünf. Abschnitt

SONDERKARENZURLAUBSGELD

Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld

Paragraph 31, (1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gegenüber ihrem Dienstgeber,
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absatz 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.
  1. Absatz 2,Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war,
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, keine Beschäftigung annehmen kann,
    weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder
    2. Ziffer 2
      der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder
    3. Ziffer 3
      der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Ziffer 2, verfügt.
  3. Absatz 4,Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war.
  4. Absatz 5,Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
  5. Absatz 6,Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12111915

Alte Dokumentnummer

N6199656342J