Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Außerdienststellung
§ 79.Paragraph 79,
Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Bestimmungen über die Verfügung im § 17 Abs. 4 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist und bei Anwendung des § 17 Abs. 5 BDG 1979 als Dienstbehörde das im § 82 angeführte Dienstgericht tätig wird. Die Paragraphen 17 bis 19 BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Bestimmungen über die Verfügung im Paragraph 17, Absatz 4, BDG 1979 Paragraph 82, anzuwenden ist und bei Anwendung des Paragraph 17, Absatz 5, BDG 1979 als Dienstbehörde das im Paragraph 82, angeführte Dienstgericht tätig wird.
Schlagworte
Freizeitgewährung, Politiker
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Dokumentnummer
NOR12111933
alte Dokumentnummer
N6199656360J