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§ 37 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.08.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute25.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 6/2023
§ 3729.12.201124.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 3701.08.199628.12.2011 § → § BGBl. Nr. 375/1996, BGBl. I Nr. 61/1997
§ 3701.01.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 16/1994, BGBl. Nr. 389/1994
§ 3701.02.199131.12.1993 § → § BGBl. Nr. 276/1991
§ 3701.09.198531.01.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 375/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996ersetzt durch BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Meldepflichten

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Wird dem Lehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

  1. Absatz eins a,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

  1. Absatz eins b,Der Leiter der Schule kann aus
    1. Ziffer eins
      in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. Ziffer 2
      in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins a, eine Meldepflicht verfügen.

  1. Absatz eins c,Anmerkung, es wurde kein Absatz eins c, vergeben)

  1. Absatz eins d,Ist eine Dienstverhinderung des Lehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Lehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Lehrer zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
    4. Ziffer 4
      Änderung des Wohnsitzes,
    5. Ziffer 5
      Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
  3. Absatz 3,Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Lehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Schlagworte

Strafbarkeit, Leiter, Ehe, Abwesenheit, Ferien, Urlaub,
Weihnachtsferien, Semesterferien

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12111949

Alte Dokumentnummer

N6199656378J