Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 376/1996Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55aParagraph 55 a
Text
§ 55a.Paragraph 55 a,
Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 649/1994 eingerichtet werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen sowie vor 17.30 Uhr gehaltene Unterrichtsstunden. Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1994, eingerichtet werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen sowie vor 17.30 Uhr gehaltene Unterrichtsstunden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12111960
Alte Dokumentnummer
N6199656389J