Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei
Außerdienststellung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,) (3)Absatz 3,Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,) (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) (6)Absatz 6,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(7)Absatz 7,Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.
(8)Absatz 8,Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 nicht zulässig.Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 88, nicht zulässig.
Schlagworte
Lehrpflichtermäßigung, Beurlaubung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12111973
alte Dokumentnummer
N6199656402J