Rechtstracker.at

§ 7 BäckAG 1996

Fassungen
01.07.1996 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 410/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 79/2003
§ 701.07.199630.06.2003 BGBl. Nr. 410/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 410/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 79/2003

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Tägliche Ruhezeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
  2. Absatz 2,Diese Ruhezeit muß für Arbeitnehmerinnen, die keine Lehre im Lehrberuf „Bäcker“ abgeschlossen haben, die Zeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr in sich schließen, soweit nicht Paragraph 8, Anwendung findet.
  3. Absatz 3,Durch Kollektivvertrag kann abweichend von Absatz 2, die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen ab drei Uhr zugelassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt wird,
    2. Ziffer 2
      in der Person der Arbeitnehmerin gelegene oder wichtige betriebliche Gründe eine Verlegung der Ruhezeit rechtfertigen und
    3. Ziffer 3
      der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112075

Alte Dokumentnummer

N6199656939J