Rechtstracker.at

§ 8 BäckAG 1996

Fassungen
01.07.1996 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 410/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 79/2003
§ 801.07.199630.06.2003 BGBl. Nr. 410/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 410/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 79/2003

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Ruhezeiten für Lehrlinge

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß Paragraph 51, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durchgeführt wurde.
  2. Absatz 2,Die Beschäftigung von weiblichen Lehrlingen gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112076

Alte Dokumentnummer

N6199656940J