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Art. 1 § 1 KJBG

Fassungen
01.07.1996 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 410/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 101.07.199726.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 79/1997 · aufgehoben
Art. 1 § 101.07.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 410/1996
Art. 1 § 119.12.198730.06.1996 BGBl. Nr. 599/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 599 aus 1987, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 410/1996

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 410/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 79/1997

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ARTIKEL römisch eins

Abschnitt 1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Absatz 3, Ziffer eins,, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
    1. Ziffer eins
      Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, gilt;
      (Artikel römisch sechs, Absatz eins, der Kundmachung)
    2. Ziffer 2
      Jugendlichen in privaten Haushalten.
  4. Absatz 4,Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,, gilt, sind die Paragraphen 11, Absatz eins bis 3, 15, 17 Absatz 2 und 27 Absatz 2, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Lehrverhältnis, BGBl. Nr. 287/1984

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12112094

Alte Dokumentnummer

N6199656958J