Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 410/1996BGBl.Nr. 599 aus 1987, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 410/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Abs. 3 Z 1, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.Dieses Bundesgesetz ist, unbeschadet des Absatz 3, Ziffer eins,, nicht anzuwenden auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, gilt;Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, gilt;
(Art. VI Abs. 1 der Kundmachung)(Artikel römisch sechs, Absatz eins, der Kundmachung)
Jugendlichen in privaten Haushalten.
(4)Absatz 4,Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), BGBl. Nr. 410/1996, gilt, sind die §§ 11 Abs. 1 bis 3, 15, 17 Abs. 2 und 27 Abs. 2 nicht anzuwenden.Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,, gilt, sind die Paragraphen 11, Absatz eins bis 3, 15, 17 Absatz 2 und 27 Absatz 2, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Lehrverhältnis, BGBl. Nr. 287/1984
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
NOR12112094
Alte Dokumentnummer
N6199656958J