Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsruhegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Ausgenommen sind:
Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, und von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Binnen-Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, BGBl. Nr. 533, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101 lit. a Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, soweit diese Unternehmungen im internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Binnen-Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 533, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des Paragraph 101, Litera a, Luftfahrtgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253, soweit diese Unternehmungen im internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fallen;
leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,; das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,; das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948;das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,; das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948;das Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,; das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;das Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,;
Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,, unterliegen; Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, beschäftigt sind; Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.
Dokumentnummer
NOR12112097
alte Dokumentnummer
N6199656961J