Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
§ 4. (1) Die nach § 3 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit kann nach Maßgabe der folgenden Absätze abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen tägliche Normalarbeitszeit verteilt werden.Paragraph 4, (1) Die nach Paragraph 3, zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit kann nach Maßgabe der folgenden Absätze abweichend von der nach Paragraph 3, Absatz eins, zulässigen tägliche Normalarbeitszeit verteilt werden.
(2)Absatz 2,Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die entweder mit der Wochenruhe oder mit einer Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängen muß, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden.Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die entweder mit der Wochenruhe oder mit einer Ruhezeit gemäß Paragraph 12, zusammenhängen muß, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden.
(3)Absatz 3,Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens sieben zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden.
(3a)Absatz 3 a,Der Zeitraum von sieben Wochen gemäß Abs. 3 (Einarbeitungszeitraum) kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 13 Wochen verlängert werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zur weiteren Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes ermächtigen oder den Einarbeitungszeitraum selbst verlängern.Der Zeitraum von sieben Wochen gemäß Absatz 3, (Einarbeitungszeitraum) kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 13 Wochen verlängert werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zur weiteren Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes ermächtigen oder den Einarbeitungszeitraum selbst verlängern.
(4)Absatz 4,Das Arbeitsinspektorat kann eine ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes erfordert.
(5)Absatz 5,Die Wochenarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit die nach § 3 zulässige Dauer bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann auch die Betriebsvereinbarung und den Einzeldienstvertrag zur Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes ermächtigen.Die Wochenarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1958,, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit die nach Paragraph 3, zulässige Dauer bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann auch die Betriebsvereinbarung und den Einzeldienstvertrag zur Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes ermächtigen. (6)Absatz 6,Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Abs. 5 im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Absatz 5, im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.
(7)Absatz 7,Für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Kutscher gelten, soweit nicht durch Kollektivvertrag etwas anderes bestimmt wird, die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, daß der Durchrechnungszeitraum nur zwei Wochen beträgt.Für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Kutscher gelten, soweit nicht durch Kollektivvertrag etwas anderes bestimmt wird, die Absatz 5 und 6 mit der Maßgabe, daß der Durchrechnungszeitraum nur zwei Wochen beträgt.
(8)Absatz 8,Für Arbeitnehmer, auf welche die Abs. 5 bis 7 keine Anwendung finden, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer nicht überschreitet. Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, kann der Kollektivvertrag den Durchrechnungszeitraum bis auf ein Jahr ausdehnen.Für Arbeitnehmer, auf welche die Absatz 5 bis 7 keine Anwendung finden, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Paragraph 3, zulässige Dauer nicht überschreitet. Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, kann der Kollektivvertrag den Durchrechnungszeitraum bis auf ein Jahr ausdehnen. (9)Absatz 9,Im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2, 3a, 4, 5, 7 und 8 darf die tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden, im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 3 sowie einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 3a zweiter Satz für Betriebe gemäß § 2 Abs. 2a BUAG zehn Stunden nicht überschreiten.Im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Absatz 2, 3 a, 4, 5, 7 und 8 darf die tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden, im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Absatz 3, sowie einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Absatz 3 a, zweiter Satz für Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, BUAG zehn Stunden nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12112120
alte Dokumentnummer
N6199656993J