Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Zentren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1996Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Hilfspersonal
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Hilfspersonal im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Zum Hilfspersonal zählen Personen, die Sekretariatsarbeiten und Tätigkeiten wie Schriftverkehr, Telefondienst oder Ablage verrichten.
(3)Absatz 3,Angehörige des Hilfspersonals sind in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen und des Fachpersonals notwendigen Ausmaß zu beschäftigen, mindestens aber insgesamt im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014
Dokumentnummer
NOR12112153
alte Dokumentnummer
N6199657461J