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§ 181 ArbVG

Fassungen
22.09.1996 bis 05.06.2011 — BGBl. Nr. 601/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 181 heute06.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 101/2010
§ 18122.09.199605.06.2011 BGBl. Nr. 601/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181

Inkrafttretensdatum

22.09.1996BGBl. Nr. 601/1996

Außerkrafttretensdatum

05.06.2011danach: BGBl. I Nr. 101/2010

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Konstituierung

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Die zentrale Leitung hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums können aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Absatz 3,Das besondere Verhandlungsgremium hat die zentrale Leitung sowie die örtlichen Unternehmensleitungen unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl gemäß Absatz 2, zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Unverzüglich nach der Mitteilung gemäß Absatz 3, hat die zentrale Leitung eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach Paragraph 187, abzuschließen. Sie hat die örtlichen Unternehmensleitungen hievon in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112296

alte Dokumentnummer

N6199658674J