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§ 199 ArbVG

Fassungen
22.09.1996 bis 05.06.2011 — BGBl. Nr. 601/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 199 heute06.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 101/2010
§ 19922.09.199605.06.2011 BGBl. Nr. 601/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 199

Inkrafttretensdatum

22.09.1996BGBl. Nr. 601/1996

Außerkrafttretensdatum

05.06.2011danach: BGBl. I Nr. 101/2010

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 199,

  1. Absatz eins,Der Europäische Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß Paragraph 200, bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit der zentralen Leitung, das Recht, einmal jährlich mit der zentralen Leitung, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage eines von der zentralen Leitung vorgelegten Berichtes über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe zusammenzutreten. Die örtlichen Unternehmensleitungen werden hievon in Kenntnis gesetzt.
  2. Absatz 2,Die Unterrichtung bezieht sich insbesondere auf die Struktur des Unternehmens, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation, die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage sowie auf die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, auf die Investitionen, auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und auf Massenentlassungen.

Schlagworte

Geschäftslage, Produktionslage, Arbeitsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112314

alte Dokumentnummer

N6199658692J