Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 201Paragraph 201
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Unternehmen mit besonderer Zweckbestimmung
§ 201.Paragraph 201,
(1)Absatz eins,Auf Unternehmen, die
unmittelbar den in § 132 Abs. 1 genannten Zwecken dienen, sind die §§ 199 und 200 nur anzuwenden, soweit nicht deren besondere Zweckbestimmung betroffen ist;unmittelbar den in Paragraph 132, Absatz eins, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 199 und 200 nur anzuwenden, soweit nicht deren besondere Zweckbestimmung betroffen ist;
unmittelbar den in § 132 Abs. 2 genannten Zwecken dienen, sind die §§ 199 und 200 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen;unmittelbar den in Paragraph 132, Absatz 2, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 199 und 200 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen;
den in § 132 Abs. 4 genannten Zwecken dienen, sind die §§ 199 und 200 nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens dem entgegensteht.den in Paragraph 132, Absatz 4, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 199 und 200 nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens dem entgegensteht.
(2)Absatz 2,Die §§ 199 und 200 sind auf Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht.Die Paragraphen 199 und 200 sind auf Unternehmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht.
§ 199 Abs. 2 ist auf Unternehmen im Sinne der Z 2 jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Situation bezieht.Paragraph 199, Absatz 2, ist auf Unternehmen im Sinne der Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Situation bezieht.
Schlagworte
Arbeitsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Dokumentnummer
NOR12112316
alte Dokumentnummer
N6199658694J