Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2006Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten und ausländischen Versicherungszeiten
§ 5.Paragraph 5,
Führt Art. 15 der Durchführungsverordnung dazu, daß Zeiten der Kindererziehung nach §§ 227a oder 228a ASVG, § 116a GSVG oder § 107a BSVG durch in einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zurückgelegte Zeiten verdrängt werden, so ist der nach Art. 46 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bei Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren würde. Führt Artikel 15, der Durchführungsverordnung dazu, daß Zeiten der Kindererziehung nach Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG, Paragraph 116 a, GSVG oder Paragraph 107 a, BSVG durch in einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zurückgelegte Zeiten verdrängt werden, so ist der nach Artikel 46, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bei Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren würde.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 602/1996
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR12112326
Alte Dokumentnummer
N6199658704J