Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Mitwirkung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 3), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 3,), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Entscheidungsträger (§ 22) sind verpflichtet, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik der Pflegevorsorge im Einzelfall zu übermitteln:Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) sind verpflichtet, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik der Pflegevorsorge im Einzelfall zu übermitteln:
Versicherungsnummer der Bezieher von Pflegegeld und Ordnungsbegriff des Entscheidungsträgers
Geschlecht der Bezieher von Pflegegeld
Postleitzahl und Bundesland des Wohnsitzes der Pflegegeldbezieher
Art der Grundleistung, zu der das Pflegegeld gewährt wird
Art und Höhe der anrechenbaren Geldleistung gemäß § 7Art und Höhe der anrechenbaren Geldleistung gemäß Paragraph 7
Ruhen des Pflegegeldes und Ruhensgrund gemäß § 12Ruhen des Pflegegeldes und Ruhensgrund gemäß Paragraph 12
Übergang, Übergangsgrund und Höhe der übergehenden Leistung gemäß § 13Übergang, Übergangsgrund und Höhe der übergehenden Leistung gemäß Paragraph 13
Höhe des Betrages, mit dem das Pflegegeld gemäß § 20 durch Sachleistungen ersetzt wurdeHöhe des Betrages, mit dem das Pflegegeld gemäß Paragraph 20, durch Sachleistungen ersetzt wurde
Höhe und Grund der Ausgleichszahlungen gemäß § 44Höhe und Grund der Ausgleichszahlungen gemäß Paragraph 44
Höhe der Leistungen bei Auslandsaufenthalt gemäß § 46 bzw. § 500 ASVG und AufenthaltsstaatHöhe der Leistungen bei Auslandsaufenthalt gemäß Paragraph 46, bzw. Paragraph 500, ASVG und Aufenthaltsstaat
Auszahlungsbetrag der Pflegegelder
Datum und Art der Anträge
Datum und Art der Erledigungen.
(3)Absatz 3,Die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1.Die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Absatz eins,
(4)Absatz 4,Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im § 22 Abs. 1 Z 4, 6, 7 und 8 genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Pflegegeld zu Leistungen nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz bezogen wird.Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, 6, 7 und 8 genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Pflegegeld zu Leistungen nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz bezogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12112340
alte Dokumentnummer
N6199659436J