Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zu Abs. 4: Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1997 in KraftZu Absatz 4 :, Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1997 in Kraft
(vgl. § 17a Abs. 8). vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 8,).
Text
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.Paragraph 14, (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem Masseverwalter (Ausgleichsverwalter) unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach § 6 Abs. 5 benötigt.Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem Masseverwalter (Ausgleichsverwalter) unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach Paragraph 6, Absatz 5, benötigt.
(3)Absatz 3,Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. dessen Beauftragten (§ 13 Abs. 4) sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. dessen Beauftragten (Paragraph 13, Absatz 4,) sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und Gerichte sowie an das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und Gerichte sowie an das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.
Dokumentnummer
NOR12112372
alte Dokumentnummer
N6199659949J