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§ 14 IESG

Fassungen
31.12.1996 bis 31.07.2001 — BGBl. Nr. 754/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 754/1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001danach: BGBl. I Nr. 88/2001

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zu Absatz 4 :, Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1997 in Kraft

vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 8,).

Text

Rechtshilfe und Auskunftspflicht

Paragraph 14, (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.

  1. Absatz 2,Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem Masseverwalter (Ausgleichsverwalter) unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach Paragraph 6, Absatz 5, benötigt.
  2. Absatz 3,Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. dessen Beauftragten (Paragraph 13, Absatz 4,) sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
  3. Absatz 4,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und Gerichte sowie an das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12112372

alte Dokumentnummer

N6199659949J