Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36aParagraph 36 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen
Inhaber
§ 36a. (1) Geht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Betriebsteil des Bundes auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.Paragraph 36 a, (1) Geht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Betriebsteil des Bundes auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
(2)Absatz 2,Bei Betriebsübergang nach Abs. 1 sind § 3 Abs. 3 bis 6, §§ 4 bis 6 und § 8 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes-AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, anzuwenden.Bei Betriebsübergang nach Absatz eins, sind Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, Paragraphen 4 bis 6 und Paragraph 8, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes-AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12112413
alte Dokumentnummer
N6199660515J