Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 2 ASchGEignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ASchG
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;
Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten;
Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, idF BGBl. Nr. 473/1992 vorliegt.Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, vorliegt.
(2)Absatz 2,Gasrettungsdienste im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.Gasrettungsdienste im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR12112421
alte Dokumentnummer
N6199710534I