Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchGSonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Abschnitts III A der gemäß § 16 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit - Gesundheit - Soziales”,eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Abschnitts römisch drei A der gemäß Paragraph 16, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit - Gesundheit - Soziales”, Sondernummer 2/1993, vom 28. Dezember 1994 kundgemachten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 20 fallen;Sondernummer 2 aus 1993,, vom 28. Dezember 1994 kundgemachten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen, soweit sie nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 20 fallen;
biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 4 ASchG.biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ASchG.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
(4)Absatz 4,Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR12112424
Alte Dokumentnummer
N6199710537I