Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,§ 5 Abs. 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. März 1997 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 1 Z 2 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in Kraft.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Untersuchungen auf Einwirkungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 15 und 16 wird abweichend von Anlage 2 geregelt, daß bei Röntgenaufnahmen das Erfordernis der Erstellung eines Großformats bis 31. Dezember 1998 entfallen kann.Hinsichtlich der Untersuchungen auf Einwirkungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 16 wird abweichend von Anlage 2 geregelt, daß bei Röntgenaufnahmen das Erfordernis der Erstellung eines Großformats bis 31. Dezember 1998 entfallen kann.
(5)Absatz 5,§ 10 tritt mit 31. Dezember 1999 außer Kraft.Paragraph 10, tritt mit 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(6)Absatz 6,Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Paragraph 112, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 3, Absatz 4, erster Satz, Absatz 5 und 9, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz und Absatz 3, erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, außer Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR12112430
Alte Dokumentnummer
N6199710543I