Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
3. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
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Begriff; Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen
§ 3. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.Paragraph 3, (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wennAbweichend vom Absatz eins, bedarf es keiner Ernennung, wenn
ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Artikel 66, B-VG übertragen hat.
(3)Absatz 3,Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wennEine Verwendungsänderung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, liegt auch dann vor, wenn
der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder
der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
(4)Absatz 4,Die Planstelle ist dem Beamten verliehen
mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,
wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des Paragraph 41, die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
(5)Absatz 5,Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt.Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Absatz 2 bis 4 erfaßt.
(6)Absatz 6,Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 6 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundesminister für Finanzen kann in der Verordnung außerdemDer Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz) oder für die Antragstellung hiefür die im Absatz 6, vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundesminister für Finanzen kann in der Verordnung außerdem
diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und
bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.
Schlagworte
Planstellenbesetzung, Mitteilung, Bescheid
Dokumentnummer
NOR12112438
alte Dokumentnummer
N6199710568I