Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203gParagraph 203 g
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Bewerbungsdatum
§ 203g. (1) Als Bewerbungsdatum gilt jener Tag, an dem ein Bewerbungsgesuch erstmals nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse bei der zuständigen Stelle eingelangt ist. Ist es im Postwege eingebracht worden, gilt jedoch das Datum des Poststempels.Paragraph 203 g, (1) Als Bewerbungsdatum gilt jener Tag, an dem ein Bewerbungsgesuch erstmals nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse bei der zuständigen Stelle eingelangt ist. Ist es im Postwege eingebracht worden, gilt jedoch das Datum des Poststempels.
(2)Absatz 2,Für ein zweites Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des zweiten Bewerbungsgesuches noch gültig ist (§ 203f Abs. 4) und der Bewerber vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist die erste Bewerbung bekanntgegeben hat (§ 203d Abs. 2). Jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers erhält das Bewerbungsdatum, das für die älteste, zum Zeitpunkt des Einlangens des nunmehrigen Bewerbungsgesuches noch gültige Bewerbung gilt, wenn der Bewerber vor dem Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfristen alle jeweils vorangegangenen Bewerbungen bekanntgegeben hat (§ 203d Abs. 2).Für ein zweites Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des zweiten Bewerbungsgesuches noch gültig ist (Paragraph 203 f, Absatz 4,) und der Bewerber vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist die erste Bewerbung bekanntgegeben hat (Paragraph 203 d, Absatz 2,). Jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers erhält das Bewerbungsdatum, das für die älteste, zum Zeitpunkt des Einlangens des nunmehrigen Bewerbungsgesuches noch gültige Bewerbung gilt, wenn der Bewerber vor dem Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfristen alle jeweils vorangegangenen Bewerbungen bekanntgegeben hat (Paragraph 203 d, Absatz 2,).
(3)Absatz 3,Befindet sich der Bewerber zur Zeit der Abgabe des Bewerbungsgesuches im Unterrichtspraktikum, so gilt für diese Bewerbung abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres, in dem der Bewerber sein Unterrichtspraktikum mit einem Sommersemester beendet, als Bewerbungsdatum.
Dokumentnummer
NOR12112513
Alte Dokumentnummer
N6199710643I