Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1997BGBl.Nr. 599 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sonderregelung für den 8. Dezember
§ 18a.Paragraph 18 a,
Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 50/1992, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Jugendliche hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Jugendlicher darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden. Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Jugendliche hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Jugendlicher darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
NOR12112841
Alte Dokumentnummer
N6199712663Y