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§ 2 BB-SozPG

Fassungen
30.12.1997 bis 30.09.2000 — BGBl. I Nr. 138/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2001
§ 201.10.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 95/2000
§ 230.12.199730.09.2000 BGBl. I Nr. 138/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1997BGBl. I Nr. 138/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000danach: BGBl. I Nr. 95/2000

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte
    1. Ziffer eins
      der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 15, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und
    3. Ziffer 3
      sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigendes Entgelt bezieht.
  2. Absatz 2,Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 75 bis 75 b BDG 1979 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Karenzurlaube nach Absatz eins, sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
  5. Absatz 5,Die Dienstbehörde hat nach Paragraph 2, karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR12112865

alte Dokumentnummer

N6199713031I