Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1970
aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten,
deren Hinterbliebene und Angehörige
§ 17. (1) Dem Beamten des Ruhestandes, der vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, gebührt auf Antrag eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine entsprechende Nebengebühr nach den vor dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat.Paragraph 17, (1) Dem Beamten des Ruhestandes, der vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, gebührt auf Antrag eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine entsprechende Nebengebühr nach den vor dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat.
(2)Absatz 2,Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes in den im Abs. 3 angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln.Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes in den im Absatz 3, angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Der Durchschnitt der Nebengebühren nach Abs. 2 ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. Er ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Beamten des Dienststandes in den nachstehend angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die in der jeweiligen Gruppe Nebengebühren bezogen haben:Der Durchschnitt der Nebengebühren nach Absatz 2, ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. Er ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Beamten des Dienststandes in den nachstehend angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die in der jeweiligen Gruppe Nebengebühren bezogen haben:
Verwendungsgruppe A (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe B (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe C (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe D (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe E (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 1 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 2 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 3 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 4 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 5 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 6 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe A des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe B des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe C des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe D des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe E des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 1 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 2 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 3 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 4 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 5 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 6 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte,
Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,
Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1 (L 2 V),Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1 (L 2 römisch fünf),
Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 2 und L 2b 3 (L 2 HS und L 2 B),
Verwendungsgruppe S 2 (S 3),
Der Betrag, der sich für die Beamtengruppe aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(4)Absatz 4,Der festgesetzte Durchschnitt ändert sich um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in der Zeit vom 1. Jänner 1971 bis zum Anfall der Nebengebührenzulage ändert.Der festgesetzte Durchschnitt ändert sich um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in der Zeit vom 1. Jänner 1971 bis zum Anfall der Nebengebührenzulage ändert.
(5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt für
jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis
zum Bund zurückgelegte Dienstzeit fällt, die
ruhegenußfähig ist, für die Zeit
bis 1950 ................ 0,8 vH,
von 1951 bis 1960 ....... 1,2 vH und
von 1961 bis 1969 ....... 2,4 vH
des vierzehnten Teiles des Durchschnittes der
Nebengebühren (Abs. 3 und 4) jener Beamtengruppe, nach der
sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Sie darf
jedoch weder 40 vH dieses vierzehnten Teiles noch 10 vH
des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen übersteigen.
(6)Absatz 6,Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genannten Beamten gebührt auf Antrag eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Beamte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des § 7 gilt sinngemäß.Dem Hinterbliebenen eines im Absatz eins, genannten Beamten gebührt auf Antrag eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Beamte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des Paragraph 7, gilt sinngemäß.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 8, sinngemäß anzuwenden.
(8)Absatz 8,§ 9 ist anzuwenden.Paragraph 9, ist anzuwenden.
(9) Die Nebengebührenzulage gebührt - falls sich aus
dem Abs. 10 nichts anderes ergibt - bei Beamten der
Geburtsjahrgänge
vor 1897 .............. vom 1. Jänner 1973 an,
1897 bis 1902 ......... vom 1. Jänner 1974 an,
1903 bis 1909 ......... vom 1. Jänner 1975 an,
bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der
Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.
Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt die Nebengebührenzulage vom 1. Jänner 1973 an.
(10)Absatz 10,Wird der Antrag später als an dem sich aus Abs. 9 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt die Nebengebührenzulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.Wird der Antrag später als an dem sich aus Absatz 9, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt die Nebengebührenzulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Schlagworte
Rundung, Valorisierung, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Speicherung,
Anrechnung