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§ 17 NGZG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 138/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.200231.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 1701.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 138/1997
§ 1701.01.197231.12.1999 BGBl. Nr. 22/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 138/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1970

aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten,

deren Hinterbliebene und Angehörige

Paragraph 17, (1) Dem Beamten des Ruhestandes, der vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, gebührt auf Antrag eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine entsprechende Nebengebühr nach den vor dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat.

  1. Absatz 2,Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes in den im Absatz 3, angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln.
  2. Absatz 3,Der Durchschnitt der Nebengebühren nach Absatz 2, ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. Er ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Beamten des Dienststandes in den nachstehend angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die in der jeweiligen Gruppe Nebengebühren bezogen haben:
    1. Ziffer eins
      Verwendungsgruppe A (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
    2. Ziffer 2
      Verwendungsgruppe B (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
    3. Ziffer 3
      Verwendungsgruppe C (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
    4. Ziffer 4
      Verwendungsgruppe D (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
    5. Ziffer 5
      Verwendungsgruppe E (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
    6. Ziffer 6
      Verwendungsgruppe P 1 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
    7. Ziffer 7
      Verwendungsgruppe P 2 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
    8. Ziffer 8
      Verwendungsgruppe P 3 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
    9. Ziffer 9
      Verwendungsgruppe P 4 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
    10. Ziffer 10
      Verwendungsgruppe P 5 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
    11. Ziffer 11
      Verwendungsgruppe P 6 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
    12. Ziffer 12
      Verwendungsgruppe A des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
    13. Ziffer 13
      Verwendungsgruppe B des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
    14. Ziffer 14
      Verwendungsgruppe C des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
    15. Ziffer 15
      Verwendungsgruppe D des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
    16. Ziffer 16
      Verwendungsgruppe E des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
    17. Ziffer 17
      Verwendungsgruppe P 1 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
    18. Ziffer 18
      Verwendungsgruppe P 2 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
    19. Ziffer 19
      Verwendungsgruppe P 3 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
    20. Ziffer 20
      Verwendungsgruppe P 4 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
    21. Ziffer 21
      Verwendungsgruppe P 5 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
    22. Ziffer 22
      Verwendungsgruppe P 6 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
    23. Ziffer 23
      Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte,
    24. Ziffer 24
      Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,
    25. Ziffer 25
      Hochschulprofessoren,
    26. Ziffer 26
      Hochschulassistenten,
    27. Ziffer 27
      Verwendungsgruppe L PA,
    28. Ziffer 28
      Verwendungsgruppe L 1,
    29. Ziffer 29
      Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1 (L 2 römisch fünf),
    30. Ziffer 30
      Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 2 und L 2b 3 (L 2 HS und L 2 B),
    31. Ziffer 31
      Verwendungsgruppe L 3,
    32. Ziffer 32
      Verwendungsgruppe S 1,
    33. Ziffer 33
      Verwendungsgruppe S 2 (S 3),
    34. Ziffer 34
      Verwendungsgruppe W 1,
    35. Ziffer 35
      Verwendungsgruppe W 2,
    36. Ziffer 36
      Verwendungsgruppe W 3,
    37. Ziffer 37
      Verwendungsgruppe H 1,
    38. Ziffer 38
      Verwendungsgruppe H 2.
    Der Betrag, der sich für die Beamtengruppe aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
  3. Absatz 4,Der festgesetzte Durchschnitt ändert sich um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in der Zeit vom 1. Jänner 1971 bis zum Anfall der Nebengebührenzulage ändert.

  (5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt für

jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis

zum Bund zurückgelegte Dienstzeit fällt, die

ruhegenußfähig ist, für die Zeit

bis 1950 ................ 0,8 vH,

von 1951 bis 1960 ....... 1,2 vH und

von 1961 bis 1969 ....... 2,4 vH

des vierzehnten Teiles des Durchschnittes der

Nebengebühren (Abs. 3 und 4) jener Beamtengruppe, nach der

sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Sie darf

jedoch weder 40 vH dieses vierzehnten Teiles noch 10 vH

des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen übersteigen.

  1. Absatz 6,Dem Hinterbliebenen eines im Absatz eins, genannten Beamten gebührt auf Antrag eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Beamte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des Paragraph 7, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 8, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 8,Paragraph 9, ist anzuwenden.

  (9) Die Nebengebührenzulage gebührt - falls sich aus

dem Abs. 10 nichts anderes ergibt - bei Beamten der

Geburtsjahrgänge

vor 1897 .............. vom 1. Jänner 1973 an,

1897 bis 1902 ......... vom 1. Jänner 1974 an,

1903 bis 1909 ......... vom 1. Jänner 1975 an,

bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der

Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.

Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt die Nebengebührenzulage vom 1. Jänner 1973 an.

  1. Absatz 10,Wird der Antrag später als an dem sich aus Absatz 9, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt die Nebengebührenzulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

Anmerkung

Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1973;
V: BGBl. Nr. 399/1972;

Schlagworte

Rundung, Valorisierung, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Speicherung, Anrechnung

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12112881

Alte Dokumentnummer

N6199713047I