Rechtstracker.at

§ 13a LDG 1984

Fassungen
01.01.1998 bis 30.09.2000 — BGBl. I Nr. 138/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13a01.09.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 142/2004 · aufgehoben
§ 13a01.01.200431.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 13a01.06.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 13a01.10.200031.05.2001 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 13a01.01.199830.09.2000 BGBl. I Nr. 138/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 138/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000danach: BGBl. I Nr. 86/2001

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 13 a, (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. Ziffer eins
    wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  2. Ziffer 2
    kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.
  1. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Landeslehrer bestimmt.
  2. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 80, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  3. Absatz 4,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Landeslehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12112885

Alte Dokumentnummer

N6199713051I