Rechtstracker.at

§ 65d LLDG 1985

Fassungen
ab 01.01.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65d heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 65d01.03.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 65d01.09.200728.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 65d01.09.200331.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 65d01.01.199831.08.2003 BGBl. I Nr. 123/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 138/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997an diesem Tag: BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung

Paragraph 65 d,

  1. Absatz eins,Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
    2. Ziffer 2
      kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  2. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12112900

Alte Dokumentnummer

N6199713066I