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§ 70 VBG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 138/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 10/1999
§ 7001.01.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 138/1997
§ 7015.02.199731.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 7001.01.199514.02.1997 § → § BGBl. Nr. 43/1995
§ 7001.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 7001.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 7001.01.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 12/1992
§ 7001.01.199131.12.1991 BGBl. Nr. 277/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 138/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 10/1999

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 70, (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um 466 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um jenen Prozentsatz des Betrages von 466 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.

  1. Absatz 2,Ergeben sich bei Anwendung des Absatz eins, im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, vorgesehenen Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 3,Eine Erhöhung nach den Absatz eins und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  3. Absatz 4,Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
  4. Absatz 5,Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 694/1986;
In der Novellierungsanweisung Art. V Z 17, BGBl. I Nr. 61/1997,
sollte statt "§ 70 Abs. 1" richtig "§ 70 Abs. 2" lauten,
korrigiert durch Druckfehlerberichtigung, BGBl. I Nr. 35/1998.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12112922

alte Dokumentnummer

N6199713088I