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§ 37a VBG

Fassungen
01.09.1997 bis 31.08.2007 — BGBl. I Nr. 61/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37a heute24.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 37a01.01.201823.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 37a01.09.201531.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 211/2013
§ 37a01.10.200731.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 37a01.09.200730.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 37a01.09.199731.08.2007 BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. I Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007danach: BGBl. I Nr. 53/2007

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

Paragraph 37 a, (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch eins L oder römisch zwei L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203 l und 207 m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

  1. Absatz 2,Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einem Vertragslehrer besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der Paragraphen 203 h bis 203 l BDG 1979 heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Nach Absatz 2, aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz eins, verwendet werden.
  3. Absatz 4,Bewerben sich um eine ausgeschriebene Planstelle ausschließlich Personen, die die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht aufweisen, dürfen auch solche Personen als Vertragslehrer aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse des Artikel römisch zehn, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, erfüllen. Unter mehreren solcher Personen sind zur Aufnahme heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      zunächst jene mit einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Verwendung als Lehrer,
    2. Ziffer 2
      sodann jene, die die höchst- und bestmögliche einschlägige Qualifikation für die vorgesehene Verwendung besitzen.
  4. Absatz 5,Absatz eins bis 4 ist auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12113054

alte Dokumentnummer

N6199715354A